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7 Fakten zur Mehrwegangebotspflicht

Mehrweggeschirr von Boxolutions zur Einhaltung des Mehrweggebots

Der neue Paragraph 33 im Verpackungsgesetzt hat festgelegt, dass ab Januar 2023 Getränke und Speisen zum Mitnehmen zusätzlich in einer Mehrwegverpackung angeboten werden müssen. Die Variante in der Mehrwegverpackung muss der Einwegverpackung gleichgestellt sein und darf auch nicht mehr kosten. Ziel der Richtlinie (EU) 2019/904 ist eine Abfallverringerung im Kunststoffbereich und damit einhergehend eine Erhöhung im Umweltschutz. Die konkrete Umsetzung wurde in den §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes geregelt* – jedoch bleiben dabei immer noch einige Fragen offen. In unserem Boxolutions-Blogbeitrag möchten wir gern genauer darauf eingehen.

1. Wer ist zum Mehrwegangebot verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle Lebensmittelanbieter, die „To-Go-Getränke und Take-Away-Essen“ an Endverbraucher verkaufen zu einem Mehrwegangebot verpflichtet (sog. „Letztvertreiber“). Das bedeutet, die Speisen und Getränke sollten neben Einweglösungen auch in Mehrwegverpackungen gefüllt werden können.

Konkret betrifft das u. a. Gaststätten, Restaurants, Bistros, Kantinen, Mensen, Cateringanbieter, Cafés, Lieferdienste und Imbissbetriebe. Auch bei der Selbstbedienung, beispielsweise im Supermarkt oder an der Tankstelle, gilt die Mehrwegangebotspflicht, wenn die Lebensmittel lose, also nicht vorgepackt, angeboten werden.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen und Sonderfälle – lesen Sie dazu bitte die nächsten beiden Absätze.

2. Wer ist von der Mehrwegangebotspflicht ausgeschlossen?

Lebensmittelvertreiber müssen keine Mehrwegprodukte anbieten, wenn der Verzehr vor Ort nicht in Einweg-Lebensmittelverpackungen erfolgt und dazu gar keine To-Go-Getränke oder Take-Away-Speisen angeboten/verkauft werden.
Ein Beispiel: Wenn eine Kantine einzig und allein die Möglichkeit bietet, direkt vor Ort zu essen und alle Speisen ausschließlich auf Keramik-Tellern oder Schüsseln bzw. Getränke nur in Gläsern serviert werden, dann müssen keine Mehrwegverpackungen angeboten werden.

Laut Lebensmittelverband Deutschland e. V. gilt außerdem: „Sofern die Speisen vorverpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden, greift die Mehrwegangebotspflicht nicht.“ Ein Beispiel: Vorgepackte Sandwiches aus der SB-Frischetheke im Supermarkt müssen nicht in Mehrwegverpackungen umgepackt werden, sondern können in der Lebensmitteleinwegverpackung verkauft werden.
Der Hintergrund: Bereits vorgepacktes Essen noch einmal in Mehrwegbehältnisse umzupacken führt nicht zur Abfallverringerung. Die Abfallverringerung ist allerdings Ziel des Vorhabens, weshalb hier diese Ausnahmeregelung greift.

Weiterhin gilt die folgende Ausnahme für Lebensmittelverkäufer: Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 m² UND maximal 5 Beschäftigten* müssen nicht zwingend Mehrweggeschirr anbieten. Für diese Ausnahmeregelung müssen unbedingt beide Kriterien erfüllt sein. Diesen Betrieben steht es frei, stattdessen dem Endverbraucher anzubieten, selbst Mehrwegbehältnisse mitzubringen und die angebotenen Gerichte und Getränke dann darin abzufüllen.

*Die Anzahl der Beschäftigten berechnet sich dabei so:
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden: 0,5 Beschäftigte
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stunden: 0,75 Beschäftigte

Ein Rechenbeispiel: Sie haben 6 Angestellte in Teilzeit (max. 20 h/Woche) und 2 Vollarbeitskräfte im Betrieb. Entsprechend beträgt Ihre Mitarbeiterzahl nach § 34 Verpackungsgesetz: 6 * 0,5 + 2 = 5 Beschäftigte.
Wenn Ihre Ladenfläche zusätzlich 80 m² nicht übersteigt, dann dürfen Sie es sich aussuchen, ob Sie selbst Mehrweggeschirr anbieten oder ob Sie Ihren Kunden die Möglichkeit bieten, selbst mitgebrachte Lebensmittelmehrwegbehältnisse zu befüllen.

3. Sonderfall beim Mehrweggebot: Lieferdienste und Verkaufsautomaten

Lieferdienste und die Mehrwegangebotspflicht:

Die Regelungen für Lieferdienste formuliert der Lebensmittelverband Deutschland e. V. so: „Kunden sind bei der Bestellung auf die Mehrwegalternative des Unternehmers oder im Falle der Ausnahmeregelung auf die Möglichkeit zur Befüllung kundeneigener Behältnisse hinzuweisen. Im Falle von Lieferservice müssen ‚zusätzlich alle Lager und Versandflächen‘ zur Berechnung der 80 m² als Ausnahmetatbestand einbezogen werden.“
Kurzum: Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für Lieferdienste. (Pizzakartons sind nicht betroffen, siehe Punkt 5)

Verkaufsautomaten und die Mehrwegangebotspflicht:

Bei den Verkaufsautomaten tritt folgende Regelung in Kraft: Die Mehrwegangebotspflicht gilt nur für Verkaufsautomaten, die öffentlich zugänglich sind. Das bedeutet, dass beispielsweise Snackautomaten in Betrieben die nur für Mitarbeiter zugänglich sind, von der Mehrwegangebotspflicht nicht betroffen sind.
Handelt es sich bei öffentlich zugänglichen Automaten allerdings um „unmittelbar aus der Verpackung zum Verzehr bestimmte Lebensmittel, wie z. B. Heißgetränke, und erfolgt die Befüllung in Einwegkunststoffbehältnisse oder in Einwegbecher (jeder Art) unmittelbar im bzw. durch den Automaten, dann besteht Mehrwegangebotspflicht. Diese kann im Falle der Verkaufsautomaten generell erfüllt werden durch das Angebot, Kundenbehältnissen bzw. kundeneigene Mehrwegbecher zu befüllen. Ein entsprechender und deutlicher Hinweis für die Kunden ist zu machen. Die Folge ist, dass Verkaufsautomaten wie z. B. Getränkeautomaten für offene Heiß- oder Kaltgetränke, technisch und in der Bedienbarkeit darauf umgestellt werden müssen, um auf Kundenwahl und Kundenbehältnisse eingerichtet zu sein.“, so der Lebensmittelverband Deutschland e. V. .
Kurzum: Die Mehrwegangebotspflicht gilt ebenfalls für öffentlich zugängliche Verkaufsautomaten.

4. Welche Verpackungen sind von der Mehrwegangebotspflicht betroffen?

Von der Mehrwegangebotspflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher betroffen. Für diese beiden Verpackungsarten gibt es unterschiedliche Regelungen. Diese erläutern wir Ihnen im Folgenden etwas genauer.

ToGo Verpackungen und Take-Away-Essen:

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Behältnisse für verzehrfertige Lebensmittel, beispielsweise Boxen mit oder ohne Deckel. Verzehrfertige Lebensmittel bedeutet, dass diese ohne weitere Zubereitung wie z.B. Kochen oder Erhitzen aus der Verpackung heraus verzehrt werden können. Dabei ist es unerheblich, wo der Verzehr stattfindet – es ist also egal, ob die Lebensmittel zu Hause oder direkt vor Ort gegessen werden.

Betroffen sind alle Lebensmittelverpackungen die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Da der genaue Kunststoffanteil keine Rolle spielt, gelten auch beschichtete Verpackungen als Einwegkunststoffverpackungen.

ToGo Becher:

Getränkebecher sind materialunabhängig von der Mehrwegangebotspflicht betroffen. Auch für Getränkebecher aus völlig kunststofffreiem Material besteht also die Pflicht zur Mehrwegalternative oder ggf. zum Angebot der Befüllung von selbst mitgebrachten Kundenbechern.

5. Welche Verpackungen sind nicht von der Mehrwegangebotspflicht betroffen?

Nicht fest verbundene Teile, wie lose Deckel oder Bestecke zählen nicht zu den Bestandteilen einer Mehrwegverpackung. Dazu schreibt der Lebensmittelverband Deutschland e. V. folgendes: „Folglich müssen solche Teile bei Mehrwegangeboten nicht mehrweggeeignet sein. Nur soweit z. B. Deckel oder Bestecke einen festen Bestandteil der Verpackung bilden, sind sie von der Mehrweganforderung erfasst.“

Auch interessant: Der Einsatz vollständig kunststofffreier Einwegbehältnisse für verzehrfertige Lebensmittel zur Mitnahme verpflichtet diese Anbieter nicht zur Mehrwegalternative. Hierzu zählen Lebensmittelverpackungen aus unbeschichteter Bagasse, unbeschichtetem Papier, Holz, Aluminium und Lebensmittelverpackungen aus Palmblättern. Auch sind Pizzakartons kunststofffreie Lebensmittelverpackungen und somit nicht von der Mehrwegangebotspflicht betroffen.
Ein Beispiel: Bietet ein Unternehmen ausschließlich Teller und Schüsseln aus Bagasse an, sowie Besteck aus Holz für den Einmalgebrauch, müssen zusätzlich nicht auch noch Mehrwegbestecke und Mehrwegbehältnisse angeboten werden.

Außerdem werden in der Definition des § 3 „Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt“ gesondert behandelt. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Pommesschütten oder Anfasspapiere für Sandwiches verwendet werden dürfen, ohne das zusätzlich Mehrweggeschirr bereit gestellt werden muss.

6. Welche zusätzlichen Pflichten treffen den Mehrweganbieter?

Auch wenn die Mehrwegangebotspflicht nur das zusätzliche Angebot von Mehrweggeschirr verlangt, müssen Lebensmittelvertreiber jedoch noch weiter denken. Betriebliche Mehrwegkonzepte müssen daher neben der Abgabe und dem Verkauf von Mehrwegverpackungen auch die Rücknahme, die Reinigung und die Wiederbereitstellung planen.
Die Mehrwegangebotspflicht ist damit durch die folgenden Punkte umzusetzen:

1. Das Anbieten und die Rücknahme von Mehrweggeschirr.

Wie das jeweilige Lebensmittelunternehmen dies konkret umsetzen muss, ist (noch) nicht durch weitere Gesetze geregelt. Aktuell wird der Ablauf dieses Prozesses dem Betrieb selbst überlassen. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt schreibt dazu: „Die Verpackung muss also dazu konzipiert und bestimmt sein, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und dass ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch ausreichende Logistik sowie durch ein geeignetes Anreizsystem – in der Regel durch ein Pfand – gefördert werden muss.“

2. Das Hinweisen auf die Option der Mehrwegverpackungen.

Der Lebensmittelbetrieb muss auf das Mehrwegangebot deutlich hinweisen, damit Endverbraucher unmittelbar darüber informiert werden, dass Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung gekauft werden können. Außerdem wird empfohlen, dass dazu direkt noch auf die Rückgabemöglichkeit hingewiesen wird.

3. Keine schlechteren Bedingungen für Lebensmittel in Mehrwegverpackungen.

Das Mehrwegangebot darf gegenüber der Einwegverpackung nicht schlechter gestellt sein. Das bedeutet auch, dass Lebensmittel in einer Mehrwegverpackung nicht zu höheren Preisen verkauft werden dürfen als in der Einwegverpackung. Dafür ist es jedoch erlaubt, Lebensmittel in Mehrwegbehältnissen zu besseren Preiskonditionen gegenüber der Einwegvariante anzubieten.
Wichtig: Pfandabgaben werden hier nicht berücksichtigt. Wenn für die Mehrwegverpackung ein Pfand verlangt wird, was der Kunde nach Rückgabe der Verpackung wieder bekommt, fließt dies nicht in den Vergleich des Verkaufspreises ein.

4. Kein Umfüllen von Lebensmitteln aus einer Einwegverpackung in eine Mehrwegverpackung.

Ein vorverpacktes Produkt in einer Einwegverpackung darf nicht in ein Mehrwegbehältnis umgefüllt werden, da hierbei unnötiger Müll und Aufwand entstehen würde. Das Lebensmittelunternehmen muss sich daher im Vorfeld überlegen, wie die Mehrwegangebotspflicht konkret auf das Produktangebot angewendet werden soll.

7. Was passiert wenn man sich nicht an die Mehrwegangebotspflicht hält?

Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. schreibt dazu: „Die Novelle des Verpackungsgesetzes ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften des §§ 33, 34 zur Mehrwegangebotspflicht für bestimmte Einwegverpackungen sind ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Gemäß den erweiterten Bußgeld-Vorschriften des Verpackungsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 33 Waren nicht in einer Mehrwegverpackung anbietet, wer die Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder wer die Hinweispflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise erfüllt.“

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt berichtet zudem, dass bei Nichteinhaltung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden kann.

Wenn Sie also noch auf der Suche nach Mehrweggeschirr sind, dann greifen Sie jetzt zu! Entdecken Sie unsere Mehrwegverpackungen direkt online und wenden Sie sich bei Fragen sehr gern an uns – entweder per Live-Chat, telefonisch, oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie!

 

*Verpackungsgesetzt §§ 33,34: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000800125
weitere Quellen: Lebensmittelverband Deutschland e. V.: FRAGEN & ANTWORTEN zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (neu) - (Update 10/2021): https://www.lebensmittelverband.de/download/faq-mehrwegangebotspflicht
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: FAQ: Mehrwegangebotspflicht, © 2023 Landesportal Sachsen-Anhalt: https://mwu.sachsen-anhalt.de/umwelt/abfall/faq-mehrwegangebotspflicht

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